5. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. V. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 3. Dezember 2021 betreffend D.________ auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet hat. VI. 1. D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'615.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin E.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht.