1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23. Juli 2019 resp. festgestellt am 24. Juli 2019 in Q.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis; 2. A.________ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Feststetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage;