A.________ wird mit vorliegendem Urteil der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässig begangen, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt sowie für fünf Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und eine Anlasstat i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Zu prüfen bleibt ob von A.________ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ausgeht.