62 30.2 Erwägungen der Kammer A.________ ist Staatsangehöriger von Serbien und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger i.S.v. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. A.________ wird mit vorliegendem Urteil der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässig begangen, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt sowie für fünf Jahre des Landes verwiesen.