61 grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht.