– Positionen 29 bis 31: Das Verfassen der Berufungsanmeldung sowie das Studium und die Weiterleitung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2021, mit welcher die Parteien über die Berufungsanmeldungen der Beschuldigten informiert wurden, betreffen nicht das oberinstanzliche Verfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Die Weiterleitung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2022 und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vom 18. März 2022 sind als administrative Arbeiten nicht entschädigungswürdig.