Position 2 wird um 2 Stunden gekürzt. – Positionen 5 und 23: Die im Zusammenhang mit dem Leumundsbericht und der Berufungserklärung des Mitbeschuldigten getätigten Aufwände sind nicht entschädigungswürdig. Die Positionen 5 und 23, betragend total 0.58 Stunden, werden gestrichen. – Position 15: Die Aktenretournierung stellt eine administrative Arbeit dar, die bereits im Stundensatz enthalten und nicht separat zu vergüten ist. Für das Studium der oberinstanzlichen Verfahrensakten erscheinen 0.25 Stunden ausreichend. Die Position 15 wird um 0.25 Stunden gekürzt.