Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ in erster Instanz D.__