In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, denen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, beträgt der Honorarrahmen CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.