58 27.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon entfallen 3/5, ausmachend CHF 3'000.00, auf A.________, betreffend welchen im Berufungsverfahren auch über die Landesverweisung zu befinden war. Die weiteren 2/5, ausmachend CHF 2'000.00, entfallen auf D.________.