27.1.3 Erwägungen der Kammer Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'001.00, bestehend aus Gebühren von CHF 13'800.00 und Auslagen von CHF 3'201.00, ist nicht zu beanstanden. Der vorinstanzlichen Kostenverlegung kann hingegen nicht gefolgt werden: In den Gebühren von CHF 13’800.00 sind auch die Verfahrenskosten des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts ARR 19 65 vom 27. Juli 2019 betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft für A.________ von CHF 400.00 enthalten (pag. 981 f.). Diese sind allein von A.________ zu tragen.