Sie auferlegte diese A.________ im Umfang von CHF 7'821.60 (Gebühren von CHF 6'900.00 und Auslagen von CHF 921.60) und D.________ im Umfang von CHF 9'179.40 (Gebühren von CHF 6'900.00 und Auslagen von CHF 2'279.40). Zur Begründung führte sie aus (pag. 1120): Die Gebühren werden den Beschuldigten jeweils hälftig auferlegt, was sich angesichts ihrer identischen Tatanteile sowie des in etwa gleich grossen Untersuchungsaufwands ohne weiteres rechtfertigt. Hinsichtlich der Auslagen erfolgt die Kostenausscheidung entsprechend dem konkret angefallenen Aufwand. Dieser ist bei D.______