jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht worden sind. Entsprechend dem Verursacherprinzip sind somit Kosten, die einzig im Zusammenhang mit einer bestimmten beschuldigten Person erwachsen sind, auszuscheiden und allein dieser aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 ff. zu Art. 418 StPO; JOSITISCH/NIKLAUS, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 418 StPO). 27.1.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 17'001.00. Sie auferlegte diese A.______