26.4 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 aStGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11.03.2024 E. 4.3). Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre fest. Das entspricht der gesetzlichen Minimaldauer und erscheint der Kammer angemessen. 26.5 Fazit A.________ ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen.