Auch vorliegend gilt es, mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bannen. Der Handel mit Cannabis und die damit verbundenen negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen dürfen nicht bagatellisiert werden, indem geltend gemacht wird, Cannabis gehöre zu den «weichen Drogen» und es bestünden Legalisierungstendenzen – wie dies Advokat C.________ getan hat (E. 15.1 hiervor). Wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, ist Cannabis eine für die Gesundheit der Konsumenten schädliche Substanz. 26.4 Dauer der Landesverweisung