Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12.09.2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Auch vorliegend gilt es, mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bannen.