Urteile des Bundesgerichts 6B_854/2023 vom 20.11.2023 E. 3.3.2 und 6B_1332/2021 vom 10.01.2023 E. 4.4) – und zwar unabhängig der Drogenart. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12.09.2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen).