56 der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden. Drogenhandel führt denn auch von Verfassungs wegen zum Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_854/2023 vom 20.11.2023 E. 3.3.2 und 6B_1332/2021 vom 10.01.2023 E. 4.4) – und zwar unabhängig der Drogenart.