_ über intakte Eingliederungschancen in seinem Heimatland Serbien. In Würdigung der Gesamtumstände ist es A.________ zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen aber nicht aussergewöhnlich stark. Ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB ist daher zu verneinen. Dass die Landesverweisung eine gewisse Härte mit sich bringt, ist dieser immanent und vom Gesetzgeber so gewollt. 26.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessenabwägung.