An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete A.________, seit drei Jahren nicht mehr in Serbien gewesen zu sein (pag. 1106 Z. 25 ff.). Oberinstanzlich gab er an, letztmals im Oktober 2023 in Serbien gewesen zu sein, um seiner Freundin I.________ das Land zu zeigen und weil er kein Geld für eine andere Reise gehabt habe (pag. 1398 Z. 4). Auf Nachfrage brachte er vor, sie hätten in Hotels übernachtet und niemanden besucht (pag. 1401 Z. 29 ff.). Der Bericht des Amts für Migration und Bürgerrechte des Kanton O.________ vom 22. Juli 2020 äussert sich zu den Eingliederungschancen von A.________ in seinem Heimatland wie folgt (pag.