Er wisse nicht, was er in Serbien machen sollte, wenn er des Landes verwiesen würde. Er wisse nicht einmal, wohin er gehen sollte (pag. 1398 Z. 9 f.). Die Mutter und der Bruder von A.________ leben in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hat A.________ Familie in Serbien, namentlich einen Grossvater (pag. 1106 Z. 25 ff. und pag. 1403 Z. 32 ff.). Zu diesem pflege er jedoch keinen Kontakt (pag. 1397 Z. 36 ff.). Als Kind sei er «ungefähr während den ganzen Schulferien in Serbien» gewesen. Später habe er, wenn überhaupt, jährlich ein bis zwei Wochen dort verbracht. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete A._____