Ohnehin ist die Landesverweisung grundsätzlich auch bei einem bedingten Strafvollzug auszufällen (E. VI.25 hiervor). A.________ bekundete in der Vergangenheit grosse Mühe, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten und gefährdete die öffentlichen Sicherheit und Ordnung wiederholt. Er ist vorbestraft wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von November 2012 bis Mai 2013, und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, begangen im März 2014 (pag.