26.2.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die Erwägungen betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs (E. IV.22.7 hiervor) nicht eins-zu-eins auf die Landesverweisung übernommen werden können, weil betreffend die Vollzugsart andere Kriterien betreffend die Legalprognose relevant sind als bei der Landesverweisung. Ohnehin ist die Landesverweisung grundsätzlich auch bei einem bedingten Strafvollzug auszufällen (E. VI.25 hiervor).