Im Ergebnis steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen. 26.2.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse A.________ absolvierte in der Schweiz fünf Jahre Primarschule, drei Jahre Realschule und ein Jahr Berufswahlschule (BWK). Er verfügt über keine Berufsausbildung (pag. 830). Er begann eine Lehre als AF.________, wurde aber vorzeitig aus dem Lehrverhältnis entlassen, weil es mit dem Lehrer nicht geklappt haben soll (pag. 1105 Z. 36 ff.