Es ist nachvollziehbar, dass das Paar aufgrund der drohenden Landesverweisung mit der Familiengründung (d.h. dem Elternsein) zuwartet. Indessen macht hellhörig, dass das Paar angeblich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 plant, eine Familie zu gründen, der Mittedreissiger aber auch zwei Jahre später noch mit seiner Mutter zusammenwohnt. Das weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beziehung, zumal A.________ oberinstanzlich aussagte, es sei wegen des Landesverweises «und weiterem» noch nicht zur Familiengründung gekommen (pag. 1394 Z. 16). Im Ergebnis steht die familiäre Situation resp.