26. Erwägungen der Kammer 26.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als serbischer Staatsangehöriger ist A.________ Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 aStGB. Er wird mit vorliegendem Urteil der banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG und damit wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.