25. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29.01.2024 E. 2.2.2).