1398 Z. 14 ff.). 24.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin S.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, A.________ sei die Integration trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht wirklich gelungen: Er sei beruflich nur bedingt integriert resp. seine Firma werfe doch gewisse Fragen auf. Zudem sei er vorbestraft, verfüge über einen langen Betreibungsregisterauszug und lebe noch immer bei seiner Mutter, die nicht als Kernfamilie i.S.v. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gelte.