mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 13. Mai 2019 auferlegten zweijährigen Probezeit, endend im März 2021 resp. Juni 2021 (pag. 1384). Damit liegt – entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ an der Berufungsverhandlung (pag. 1418) – eine Rückfalltat i.S.v. Art. 46 Abs. 1 aStGB vor und sind die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt. Ein Widerruf wäre gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB bis spätestens im März 2024 resp. Juni 2024 möglich gewesen, d.h. hätte auch zum Urteilszeitpunkt des Berufungsgerichts noch erfolgen dürfen.