Angesichts des Antrags von D.________ an der Berufungsverhandlung, die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens seien mangels Rückfalltat vom Staat zu tragen (pag. 1416 und pag. 1418), hat sie jedoch über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens zu befinden. D.________ wird mit vorliegendem Urteil wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 24. Juli 2019, und damit innerhalb der ihm mit Urteil des Strafgerichts P.________ vom 28. März 2019 resp. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.__