V. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz verzichtete darauf, den D.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons P.________ vom 28. März 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ vom 13. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, weil sie ihm keine ungünstige Legalprognose stellte (pag. 1206). Die Kammer ist zufolge des Verschlechterungsverbots an diesen Entscheid gebunden (E. I.6 hiervor). Angesichts des Antrags von D.______