Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.8 hiervor verwiesen. A.________ befand sich vom 20. August 2019 bis 21. August 2019 in Polizeihaft (pag. 977). Die zwei Hafttage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 46 23.9 Fazit D.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der zweitägigen Polizeihaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt.