für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird in Anbetracht der Vorstrafen und unter Berücksichtigung, dass die mit Urteil vom 28. März 2019 und mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 60 Tagessätzen für Raufhandel resp. von 20 Tagessätzen für grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vorinstanzlich nicht widerrufen wurden, auf vier Jahre festgesetzt. 23.8 Anrechnung der Polizeihaft Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.8 hiervor verwiesen.