Im Übrigen ist D.________ seit seiner Entlassung aus der Polizeihaft am 21. August 2019 (pag. 75) strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er lebt mit seiner Ehefrau und den mittlerweile drei gemeinsamen Söhnen (Jahrgang 20________, 20________ und 20________; pag. 1361) in einem Doppeleinfamilienhaus, welches das Ehepaar zu Eigentum erwarb (pag. 1366 und pag. 1405 Z. 18 f.). D.________ verkaufte seinen V.________(Laden) im Jahr 2019 und ist seit Oktober 2021 fest bei der «AA.________ (Firma) als AB.________ angestellt.