_ verhielt sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt. Die Vorinstanz gewährte ihm für seine Aussagen betreffend das zur Verfügung gestellte Startkapital von CHF 15'000.00 einen (betragsmässig nicht ausgewiesenen) Geständnisrabatt. Zur Begründung führte sie aus, diese Aussagen hätten die Ermittlungen erheblich erleichtert und beschleunigt (pag. 1204). Die Kammer teilt diese Ansicht nur bedingt, zumal D.________ an der ersten Einvernahme weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 261 ff.) und sich erst in der Hafteinvernahme teilweise geständig zeigte (pag.