23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich D.________ nichts mehr zu Schulden kommen. Das bei der Staatsanwaltschaft O.________ hängige Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden (pag. 1384, pag. 1386 und pag. 1405 Z. 21 ff.). Straffreies Verhalten darf erwartet werden und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. D.________ verhielt sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt.