Daher – und insbesondere, weil er die vorliegend zu beurteilende Tat während den Probezeiten beging – erscheint er unbelehrbar und uneinsichtig. Die zwei nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Für die persönlichen Verhältnisse von D.________ wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1204) und die nachfolgenden Ausführungen unter E. IV.23.7 hiernach verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus. 23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich D.______