44 23.3 Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 23.4 Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse D.________ ist vorbestraft wegen Raufhandels, begangen am 15. Juni 2015, und grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, begangen am 23. Dezember 2018 (pag. 1384). Daher – und insbesondere, weil er die vorliegend zu beurteilende Tat während den Probezeiten beging – erscheint er unbelehrbar und uneinsichtig.