im unteren Bereich. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. 23.2 Subjektive Tatschwere D.________ handelte mit direktem Vorsatz und insbesondere aus egoistischen, pekuniären Motiven. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. D.________ konsumierte selbst kein Cannabis (pag. 304 Z. 226 ff.). Er hätte seinen nicht gut laufenden V.________(Laden) aufgeben und sich eine Festanstellung suchen können (was er später auch machte), um den Lebensunterhalt seiner vierköpfigen Familie besser mitfinanzieren zu können.