Die Banden- und Gewerbsmässigkeit sind wiederum leicht straferhöhend zu berücksichtigen (siehe E. IV 22.1 hiervor), weil die umgesetzte Drogenmenge und der erzielte Gewinn nur wegen der guten Struktur und Arbeitsteilung innerhalb der Bande erzielt werden konnten. Auch bewegte sich D.________ als Mitglied einer Zweierbande und mit einem erzielten Gewinn von über zehntausend Franken im unteren Bereich der qualifizierenden Tatumstände. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden von D.________ im unteren Bereich.