22.8 Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). A.________ befand sich vom 24. Juli 2019 bis 30. September 2019 in Untersuchungshaft (pag. 977). Die 69 Hafttage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 22.9 Fazit A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der 69-tägigen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt.