E. VI.26.2.3 hiernach). Die Kammer erkennt in der seit gut viereinhalb Jahre dauernden deliktsfreien Zeit sowie der Verbesserung der Schuldensituation und der Stabilisierung im Arbeitsleben erste positive Tendenzen in der Entwicklung von A.________. Gestützt auf die Gesamtumstände kann ihm nach Ansicht der Kammer zwar keine günstige, aber zumindest auch keine ungünstige Prognose gestellt werden. A.________ ist für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Gestützt auf das Vorerwähnte wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 22.8 Anrechnung der Untersuchungshaft