_ liess sich in der Vergangenheit weder von Strafen noch vor drohenden Wegweisungen aus der Schweiz beeindrucken. Das spricht gegen eine günstige Prognose. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 30. September 2019 (pag. 41) liess sich A.________ nichts mehr zu Schulden kommen (pag. 1381 f.). Die Wohnund Familiensituation von A.________ sind unverändert geblieben: Er lebt noch immer mit seiner Mutter zusammen und ist in einer langjährigen Beziehung mit I.________ (eingehend E. VI.26.2.2 hiernach). Diese Beziehung vermochte ihn in der Vergangenheit nicht vor Delinquenz abzuhalten.