40 lich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20.12.2017 E. 3.5.2). A.________ wurde quasi auf frischer Tat angehalten. Daher und aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislage erleichterte sein Geständnis die Strafverfolgung nicht erheblich. Es trug lediglich (aber immerhin) betreffend die Anzahl Ernten und den Grammpreis zur Vereinfachung der Sachverhaltsabklärung und damit zur Wahrheitsfindung bei.