Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. A.________ verhielt sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt. Die Vorinstanz gewährte ihm für sein Teilgeständnis an der ersten Einvernahme einen «Geständnisrabatt» von zweieinhalb Monaten (pag. 1199). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt.