1374) weiter delinquierte. Das Vorleben wirkt sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus. Für die persönlichen Verhältnisse von A.________ wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1198) und die nachfolgenden Ausführungen unter E. IV.22.7.2 und E. VI.26.2.2 hiernach verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus. 22.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich A.________ nichts mehr zu Schulden kommen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 1831 f.). Straffreies