Die vorliegend zu beurteilende Tat hat A.________ rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der verlängerten Probezeit begangen. Er ist unbelehrbar und uneinsichtig. Zum anderen wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 14. Juli 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinnes des Strassenverkehrsgesetztes schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00 verurteilt (pag. 1381 f.). Zu seinen Ungunsten fällt neben den beiden Vorstrafen auch ins Gewicht, dass er ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 20. Juni 2016 (pag. 1374) weiter delinquierte.