Zum einen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O.________ vom 14. März 2014 der Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 verurteilt, weil er eine Hanf-Indooranlage betrieb und Cannabis konsumierte. Die zweijährige Probezeit wurde am 14. Juli 2015 wegen erneuter Delinquenz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes) um ein Jahr bis am 15. März 2017 verlängert (pag. 823 f. und pag. 1381 f.). Die vorliegend zu beurteilende Tat hat A.___