Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. A.________ hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Er hätte sich eine legale Arbeitstätigkeit suchen oder Sozialhilfe beziehen können. Er konsumierte zum Tatzeitpunkt selbst Cannabis (pag. 359 Z. 45 ff.), war jedoch nicht abhängig. Daher kommt er nicht in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.