Zudem bewegt sich A.________ als Mitglied einer Zweierbande und mit einem erzielten Gewinn von über zehntausend Franken im unteren Bereich der qualifizierenden Tatumstände. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe) wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. 22.2 Subjektive Tatschwere A.________ handelte direktvorsätzlich und primär aus egoistischen, pekuniären Motiven. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.